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Vereinssatzung des ANBB e.V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt die Bezeichnung „Anästhesie-Netz Berlin-Brandenburg – ANBB e.V.“ – nachfolgend ANBB genannt. Das ANBB wurde am 20.02.2006 gegründet. Unmittelbar nach Verabschiedung dieser Satzung wird die Eintragung beim Vereinsregister Berlin (Amtsgericht Berlin) beantragt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS; GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Anästhesie-Netz Berlin-Brandenburg – ANBB ist ein Zusammenschluss von Fachärzten der Fachrichtung Anästhesie aus Berlin und Brandenburg zur Verbesserung der interdisziplinären und der übersektoralen medizinischen Versorgung. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins steht somit die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden und Grundsätze.


Dazu gehören im Einzelnen:

  • Ausarbeitung einer wissenschaftlich fundierten, leistungsgerechten und kalkulierbaren Abrechnungsbasis anästhesiologischer Leistungen.

  • Erstellung eines Ehrenkodex zur Förderung des kollegialen Verhaltens.

  • Entwicklung von Synergien zum Vorteil für die Mitglieder und die Patienten.

  • Sicherung eines hohen Niveaus der Patientenversorgung durch eine kontrollierte Qualitätssicherung und ein Qualitätsmanagement auf Netz- und Praxisebene.

  • Entwicklung einheitlicher und kostengünstiger Strukturen bei Verhandlungen mit Kostenträgern und den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen.

  • Positionierung als kompetenter Ansprechpartner für fachliche und wirtschaftliche Partner auf verschiedenen Ebenen.

  • Organisation neuer Kooperationsstrukturen.

  • Verbesserung der derzeitigen ambulanten Versorgungsstrukturen durch neue ambulante Versorgungsmöglichkeiten mit erweitertem Angebot an ambulanten Leistungen und Reduktion von Einweisungen in den stationären Sektor durch verbesserte interdisziplinäre Zusammenarbeit.

  • Kooperation zwischen dem ANBB und anderen Ärztenetzen in Berlin und Brandenburg.

  • Bundesweite Vernetzung des ANBB mit anderen Anästhesienetzen.

  • Die Zwecke und Ziele des Vereins ANBB können bei Bedarf und nach Erfordernis durch die zuständigen Organe des Vereins ergänzt und erweitert werden.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können niedergelassene Anästhesisten werden sowie von Mitgliedern angestellte Anästhesisten.
Es gilt Stimmrechtgleichheit für alle Mitglieder. Über den schriftlich einzureichenden Antrag zur Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des ANBB. Eine Ablehnung bedarf der ausführlichen Begründung und der Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragstellung.


Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt,

  • durch Kündigung/Ausschluss,

  • mit dem Tod des Mitglieds

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied, das aus Altersgründen/altersbedingte Beendigung der kassenärztlichen Zulassung ausscheidet, kann auf Wunsch weiterhin Mitglied bleiben.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages (also für 6 Monate) im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des ANBB verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein Grund für einen Ausschluss kann z.B. ein Verstoß gegen den Ehrenkodex sein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/5 Mehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit verlangen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bei Fristsetzung die Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Kündigung oder der Ausschluss wird zum Quartalsende bewirkt.
Eine Kündigung oder ein Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein ausgetretenes, gekündigtes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Aufgaben und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder des ANBB verpflichten sich zu enger kollegialer und kooperativer Zusammenarbeit und Kommunikation. Die angestrebten Ziele werden von allen Mitgliedern unterstützt und realisiert. Die Mitglieder haben in Arbeitsgruppen bzw. Zirkeln Empfehlungen und Regeln zum Ehrenkodex, der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu erarbeiten und dabei die Wahrung des Grundsatzes der Therapiefreiheit zu beachten. Die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung zielen auf Verbesserungen der
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität auf Praxis- und Netzebene für die Mitglieder selbst und deren Patientinnen und Patienten. Ein wesentliches Element des Ehrenkodex besteht in der Offenlegung der jeweiligen Kooperationsvereinbarungen zum Zeitpunkt des Eintritts und im Laufe der Mitgliedschaft.
Das bevorzugte Medium zur Kommunikation ist das Internet. Jedes Mitglied muss daher eine Erreichbarkeit über E-Mail gewährleisten.
Alle Mitglieder haben für ihre Erreichbarkeit selbst Sorge zu tragen und Änderungen der Adresse, Telefon-, Faxnummern und der E-Mailadressen anzugeben.

 

§ 4 MITGLIEDSBEITRAG, UMLAGEN

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie Festsetzung und Fälligkeit notwendiger Umlagezahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Jahresquartal fällig und wird durch Lastschriftverfahren jährlich vom Kassenwart des ANBB eingezogen. Entsprechende Erklärungen haben alle Mitglieder einzureichen. Ausnahmeregelungen können vom Vorstand auf Antrag beschlossen werden. Ein Mitglied, welches länger als zwei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird an die fällige Zahlung erinnert. Die Kosten für die Mahnung trägt das säumige Mitglied. Nach zweimaliger Mahnung können säumige Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Schlichtungsgremium. Die Mitarbeit im Vorstand und im Schlichtungsgremium erfolgt ehrenamtlich; angemessene Auslagen werden erstattet.

(1) Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, einem Schriftführer sowie einem Beisitzer zusammen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die den Verein allein vertreten können und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom Tag der Wahl an gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahlmodalitäten (offen, geheim) werden am Wahltag von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Mitglieder können ihr Stimmrecht unter Anzeige an den Vorstand auf Vertreter übertragen. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder abgewählt werden.
Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr – am günstigsten also wenigstens einmal pro Quartal  – zusammen. Die Einladung und Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt bei der jeweils vorausgehenden Sitzung mündlich. Alle Vorstandssitzungen werden protokolliert, dem Vorstand per Email zur Kenntnis gebracht und durch den Gesamtvorstand mündlich genehmigt. Das Protokoll muss bis spätestens 30 Tage nach der Vorstandssitzung den Mitgliedern im geschlossenen Teil der Webseite des ANBBs zur Kenntnis gegeben werden. Zur Erreichung der Zwecke und Ziele des ANBB kann der Vorstand für die Mitglieder Verhandlungen führen und für den Verein Verträge mit den Kostenträgern, deren Verbänden und anderen Institutionen abschließen. Für diese Aktivitäten ist eine Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig ab einer 3/5 Mehrheit und wenn mindesten 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Stimmberechtigung kann nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit (wegen Enthaltungen oder Fehlen eines Vorstandsmitgliedes) gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, sonst des 2. Vorsitzenden, den Ausschlag. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes, i. S. auch der Geschäftsführung des ANBB sind, insofern die Satzung oder eine künftige Beschlussfassung nichts anderes bestimmt:

 

  • Protokollgenehmigungen der Vorstands- und Mitgliederversammlungen

  • Beschlussfassung über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend §3 dieser Satzung

  • Kontaktpflege zu Kostenträgern und der KV-Berlin / KV-Brandenburg, zu möglichen Partnern des ANBB, insbesondere zu anderen Berufsverbänden und Netzen sowie zur Öffentlichkeit

  • Koordination und Organisation des Vereines, insbesondere der Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

  • Vorgabe von Zielen und Schwerpunkten der Vereinsaktivität

  • Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

  • Umsetzung der Ziele des ANBB und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung- Evaluierung der Aktivitäten des ANBB

  • Zeitnahe Berichtspflicht an die Mitglieder

  • Zum Ende der Amtsperiode Vorlage der Buchführung, einer Jahresrechnung und der Haushaltsplanung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Einrichtung eines geschäftsführenden Vorstandes) und einen Verteilungsplan (Pressesprecher u.ä.). Zur Wahrung seiner Aufgaben kann der Vorstand Personen und Institutionen benennen, welche nicht Mitglied des ANBB sein müssen, und Aufgaben und Befugnisse auf diese Personen übertragen.

(2) Mitgliederversammlung

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

  • Satzungsänderungen

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer (2), die nicht Mitglied des Vorstandes sind

  • Wahl eines Schlichtungsgremiums

  • Beschluss von Empfehlungen an den Vorstand

  • Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung einer durch den Vorstand abgelehnten Person

  • Ausschluss oder Kündigung eines Mitgliedes nach den in §3 bestimmten Vorgaben

  • Genehmigung und Beschluss der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung und der Haushaltsplanung

  • Genehmigung und Beschluss von definierten Aufgabenkomplexen und deren Aufwendungen

  • Beschluss der Auflösung des Vereins

 

Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von den Mitgliedern, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, einberufen werden.
Die Abstimmungsmodalitäten sind grundsätzlich offen, sofern die Mitgliederversammlung am Abstimmungstag auf Antrag nichts anderes beschließt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können ihr Stimmrecht unter Anzeige an den Vorstand auf Vertreter übertragen. Eine Vertretungsvollmacht kann grundsätzlich nur anderen Mitgliedern in schriftlicher Form erteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmen persönlich oder durch Vertretung verfügbar sind. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit , soweit in der Satzung oder per Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur Zweitversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Die Einladung und Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über den Vorstand unter Nennung der Tagesordnung bzw. der Gründe bei einer außerordentlichen Versammlung. Die Mitglieder werden mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

Einladungen und Einberufungen zu Vorstands- und Mitgliederversammlungen gelten als zugestellt, wenn diese an die letzte vom Mitglied dem ANBB bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis zu Beginn der Sitzungen oder Versammlungen Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung und zur Beschlussfassung stellen und die Anträge werden unter „Sonstiges“ aufgenommen. Anträge zu einer solchen Beschlussfassung bedürfen einer 2/3 Mehrheit, um zur Abstimmung zugelassen werden. Alle Mitgliederversammlungen werden protokolliert und durch den Gesamtvorstand genehmigt. Das Protokoll muss bis spätestens 30 Tage nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

(3) Schlichtungsgremium

Die Mitgliederversammlung wählt ein so genanntes Schlichtungsgremium mit fünf Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren, welches bei Streitigkeiten oder Verstößen eines Mitgliedes gegen die Grundsätze des ANBB zunächst vermittelnd tätig wird. Das Schlichtungsgremium hat dem Vorstand gegenüber eine Berichtspflicht. Die Mitglieder des Schlichtungsgremiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein, die Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 KOOPERATIONEN

Das ANBB kann Vereinbarungen mit anderen Institutionen, Verbänden und anderen rechtlichen und natürlichen Personen u.a. im Sinne der Integrierten Versorgung nach geltendem Recht abschließen.

§ 7 KASSENPRÜFER

Die Kassenprüfer haben die Geschäftsvorfälle des Vereins auf ordnungsgemäße, zweckmäßige und sorgfältige Verwendung der Mittel einschließlich der ordnungsgemäßen Buchführung und Richtigkeit der Rechnungsunterlagen zu überprüfen. Hierzu hat der Vorstand den Kassenprüfern alle Bücher und Buchungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und Einsicht in die die Geschäftsvorfälle betreffenden Akten zu gewähren.
Wichtige Wahrnehmungen haben sie unverzüglich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Ein schriftlicher Bericht ist vom Vorstand zu den Akten zu nehmen.

§ 8 AUFLÖSUNG

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Mit einer Mehrheit von 2/3 kann das ANBB mit Wirkung zum Ende des Folgequartals aufgelöst werden.

§ 9 LIQUIDATOREN

Ist eine Liquidation des Vereinsvermögens bei Auflösung oder der Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins nötig, so stellt der amtierende Vorstand die Liquidatoren, insofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine dann zu bestimmende karitative Einrichtung in Berlin oder Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Urform der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.06.2006 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2013 geändert.


Die vorstehende Satzung wurde in der Endfassung auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2015 beschlossen.


Der Vorstand des ANBB
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